Satzung

der Unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V.

in der geänderten Fassung vom 24.01.2014


§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Unabhängige Wählergemeinschaft Werne. Der Verein ist auch Mitglied im Landesverband der Freien Wähler- NRW als Dachverband. Abgekürzt: UWW-Freie Wähler NRW. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

  2. Sitz des Vereins ist Werne.


§2 Zweck

  1. Der Verein bekennt sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

  2. Die ,,Unabhängige Wählergemeinschaft Werne e.V." dient allein gemeinnützigen Zwecken. Sie soll insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch die Einreichung von Wahlvorschlägen (§15 KWahlG NW) und die Benennung von Bewerbern für die Reserveliste (§16 KWahlG) an den Wahlen zum Gemeinderat und Kreistag beteiligen, auf die Entwicklung in Rat und Verwaltung Einfluss nehmen, ihre politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Bürger und den Kommunalverwaltungen sorgen.

  3. Die politischen Ziele des Vereins werden in ein schriftliches Programm aufgenommen.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Mit der rechtskräftigen Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister fällt sein Vermögen an das Kinderheim St. Josef in Werne als gemeinnützige Einrichtung.

  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mit Ausnahme des Ersatzes notwendiger Auslagen werden Vergütungen nicht gewährt.


§3 Organe und Einrichtungen

  1. Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung (Art. 4 der Satzung)
    b) der Vorstand (Art. 5 der Satzung)
    c) der Beirat (Art. 6 der Satzung)

  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen wie z.B. Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden.


§4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Im Kalenderjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.

  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 1⁄4 der Mitglieder oder des Beirats dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

  3. Der Vorstand hat alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Diese Ladung ergeht unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Beifügung einer Tagesordnung über die Gegenstände, die zur Beratung und Beschlussfassung anstehen.

  4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen verhandelt werden, wenn sie beim Vorstand schriftlich eine Woche vor der Versammlung eingereicht und begründet sind. Spontane Anträge aus der Versammlung sind zur Beratung und Beschlussfassung zuzulassen, wenn dies von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird und die Anträge weder Satzungsänderungen noch die Bestellung eines neuen Vorstands zum Gegenstand haben.

  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie ist persönlich abzugeben; das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Der rechnerischen Ermittlung von Mehrheiten ist die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugrunde zu legen.

  6. Über Anträge und Vorlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  7. Über Wahlvorschläge (§15 KWahlG) und Reserveliste (§16 KWahlG) entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Für die Abstimmung sind vorbereitete Stimmzettel an die ordentlichen Mitglieder auszugeben. Gewählt wird in einer Kabine.

  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung, dem Schriftführer und einem weiterem Mitglied des Beirats zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden vom Schriftführer gesammelt und für eine Dauer von 6 Jahren aufbewahrt.


§5 Vorstand

  1. Der Verein wird durch seinen Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  2. Dem Vorstand gehören der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende an. Sie vertreten den Verein gemeinsam.

  3. Er wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt vorbehaltlich ihrer Wiederwahl jeweils zwei Jahre, sofern nicht während der Amtsperiode eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dem Vorstand das Misstrauen ausspricht. In einem solchen Fall hat der Vorstand unverzüglich unter Angabe der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von vier Wochen stattzufinden hat. Zur außerplanmäßigen Abwahl und zur Bestellung eines neuen Vorstands ist eine absolute Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Verlust des passiven Wahlrechts eines Vorstandsmitglieds ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zwecks Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds einzuberufen. Bis zu dessen Wahl nimmt das bisherige Vorstandsmitglied sein Amt als gesetzlicher Vertreter des Vereins kommissarisch wahr.

  4. Der Vorstand hat keine Vollmacht für Rechtsgeschäfte, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins zuwider laufen.

  5. Eine Übertragung der den Vorstandsmitgliedern zustehenden organschaftlichen Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung Anderer, ist nur, soweit die Satzung dies ausdrücklich zulässt, wirksam. Soweit die Mitglieder des Vorstands zur Erteilung von Vollmachten befügt sind, ist es ihnen verwehrt, diese Vollmacht auf dieselbe Person zu übertragen. Ausgenommen hiervon ist die Erteilung anwaltlicher Vollmachten.

  6. Die Erteilung anwaltlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des Beirats.

  7. Folgende Rechtsgeschäfte darf der Vorstand nur mit der vorherigen einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung vornehmen, bzw. durch einen vom Vorstand bevollmächtigten Vertreter vornehmen lassen:

    a) An- und Verkauf von Immobilien.

    b) Geschäfte, deren Volumen 2.500 Euro pro Rechtsgeschäft übersteigen, mit Ausnahme von Verkäufen von Sachwerten aus dem Vermögen des Vereins, die stets der Zustimmung bedürfen.

    c) Das Gewähren und die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften. Geschäfte dieser Art bedürfen der Schriftform.

  8. Der Vorstand hat die Löschung des Vereins zu beantragen, wenn seine Mitglieder dies gemäß Art. 13 der Satzung beschlossen haben oder dem Verein rechtskräftig die Gemeinnützigkeit aberkannt worden ist und er nicht binnen einer Frist von 2 Monaten danach durch eine entsprechende Satzungsänderung für eine erneute Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit Sorge getragen hat.


§6 Beirat

  1. Die Geschäfte des Vereins werden durch den Beirat geführt. Der Beirat ist gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt. Ihm obliegt ferner die Vorbereitung von Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung.

  2. Der Beirat wird gebildet aus dem

    a) Vorstandsvorsitzenden als Vorsitzender des Beirats
    b) stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden als dem stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats
    c) Schriftführer
    d) Schatzmeister
    e) 1. Beisitzer
    f) 2. Beisitzer
    g) 3. Beisitzer

    Die drei Beisitzer sollen in den verschiedenen Ortsteilen Wernes wohnen.

  3. Schriftführer, Schatzmeister und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf zwei Jahre bestellt, sofern und soweit nicht eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einem oder mehreren von ihnen das Misstrauen ausgesprochen hat. Jeder dieser Amtsträger bleibt außer bei Verlust seines passiven Wahlrechts im Amt, bis eine andere Person an seiner statt gewählt worden ist und das Amt übernommen hat. Hat ein Schriftführer, Schatzmeister oder Beisitzer sein Amt durch den Verlust seines passiven Wahlrechts eingebüßt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Bestellung seines Nachfolgers einzuberufen.

  4. Aus dem Kreis des Beirates ist der Pressesprecher des Vereins zu wählen. Er wird in dieser Funktion während seiner Abwesenheit oder Verhinderung von einem zu benennenden Beisitzer vertreten.

  5. Der Beirat ist berechtigt, zur Führung der laufenden Geschäfte und zur Vorbereitung der Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen zu bilden und zur Beratung heranzuziehen.

  6. Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Beirats muss eine Beiratssitzung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Mitglieder sind berechtigt, als Zuhörer an den Beiratssitzungen teilzunehmen.

  7. Der Beirat ist in Anwesenheit von wenigstens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit.


§7 Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte in einem Kassenbuch als Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen dabei auf die erforderlichen Belege Bezug zu nehmen und diese gesondert zu sammeln.

  2. Die Kasse soll bargeldlos über Bank- oder Spargirokonto geführt werden.

  3. Der Schatzmeister hat alle mit der Kassenführung zusammenhängenden Unterlagen nach Abschluss des Geschäftsjahres zwei von der Mitgliederversammlung im Wechsel zu wählenden Kassenprüfern vorzulegen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Entlastung des Schatzmeisters, anschließend über die Entlastung des Vorstandes.

  4. Ihm ist vom Vorstand eine Bankvollmacht zu erteilen, die ihn berechtigt, Bankgeschäfte zu tätigen, soweit diese nicht den dem Vorstand vorgegebenen Rahmen überschreiten.


§8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jeder Bürger der Stadt Werne der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied in der ,,Unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V." werden, sofern er die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt und keiner anderen Wählergruppe angehört.

    Bürger, die Mitglied einer politischen Partei sind, besitzen kein passives Wahlrecht der Unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V. und sind mithin von der Kandidatur für Vereinsämter oder den Rat der Stadt ausgeschlossen. Treten sie nachträglich einer politischen Partei bei, verlieren sie mit ihrem passiven Wahlrecht zugleich ihre Vereinsämter; ein etwaiges durch die Unabhängigen Wählergemeinschaft Weme e. V. erworbenes Ratsmandat/Kreistagsmandat ist niederzulegen.

    Ausländische Bürger müssen seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. Sie können Mitgliedschaftsrechte erwerben und ausüben, soweit dies die Verfassung und die Gesetze erlauben.

  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es seiner schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Wahlberechtigung (§ 7 KWahlG) dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

  4. Mitglieder, die für ein Amt im Verein oder ein Ratsmandat kandidieren, erklären schriftlich mit ihrer Kandidatur, nicht Mitglied einer Partei zu sein.

  5. Die Mitgliedschaft in der UWW beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Kreiswählergemeinschaft Unna und im Landsverband der Freien Wähler-NRW.


§9 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden zur Deckung der Kosten des Vereins Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Familienangehörige eines Mitglieds, die mit ihm im selben Haushalt leben, ermäßigt sich der Jahresbeitrag um die Hälfte. Die Beendigung der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages.

  2. Jedes Mitglied ermächtigt den Verein, die von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge im Lastschriftverfahren einzuziehen. Er ist verpflichtet, den Verein von seiner Bankverbindung in Kenntnis zu halten.

  3. Auszubildende, Schüler, Studenten, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose zahlen einen reduzierten, von der Mitglieder-Versammlung festzusetzenden Beitrag.

  4. Jeder Mandatsträger führt 30% seiner Aufwandsentschädigung an den Verein ab.


§10 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und anschließender Streichung aus der Mitgliederliste.

  3. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft (Art. 8 der Satzung) nicht mehr erfüllt. Ein Mitglied kann jedoch auf Wunsch auch nach Wegzug aus Werne Mitglied im Verein bleiben.

  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Satzung verstößt. Ein grober Verstoß liegt insbesondere vor, wenn es mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand geraten ist oder ein Verhalten zeigt, das gegen den Zweck und die Ziele der ,,Unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V." verstößt.


§11 Ausschlussverfahren

  1. Über den Ausschluss entscheidet ein Schiedsgericht nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Die Entscheidung ergeht nach mündlicher Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung. Sie ist zu begründen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist verbindlich und vor ordentlichen Gerichten nur insoweit angreifbar, als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird.

  2. Dem Schiedsgericht gehören an:

    a) der/die Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende
    b) die Beisitzer des Beirats
    c) ein vom Ausschlussverfahren betroffenen Mitglied benanntes weiteres Mitglied seines Vertrauens

    Sein Beschluss bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.

  3. Dem betroffenen Mitglied ist bei Einleitung des Ausschlussverfahrens vom Vorstand per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen, dass gegen ihn ein Ausschlussverfahren anhängig ist und welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Er ist gleichzeitig aufzufordern, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt der Nachricht vom Ausschlussverfahren dem Vorstand ein Mitglied des Vereins zu benennen, das dem Schiedsgericht angehören soll.

  4. Der Vorstand bestimmt den Verhandlungstermin und den Ort frühestens nach Ablauf der dem betroffenen Mitglied gesetzten Frist zur Benennung eines Schiedsrichters seines Vertrauens, spätestens vier Wochen vor dem Tag der Verhandlung. Das betroffene Vereinsmitglied ist unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein unter Angabe von Tag, Stunde und Ort zu laden. Zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Verhandlungstermin dürfen nicht mehr als drei Wochen liegen. Der Verhandlungstermin ist auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, dessen persönliche Teilnahme erforderlich ist, zu vertagen, wenn dieser aus nachvollziehbaren und ihn hinreichend entschuldigenden Gründen nicht an der anberaumten Sitzung teilnehmen kann. Für die Anberaumung eines neuen Termins und die insoweit erforderlichen Ladungen gilt das Vorgesagte.


§12 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§13 Auflösung

  1. Die Auflösung der ,,Unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V." erfolgt durch Beschluss von 4/5 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation.

 

Werne, den 24.01.2014