19.05.2025
Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeit eines Verkaufsverbots von Lachgas an Minderjährige...
Stadt Werne
Bürgermeister Lothar Christ
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Christ,
sehr geehrte(r) Ausschussvorsitzende(r),
die UWW bittet darum, folgenden Beschlussvorschlag auf die Tagesordnung zu nehmen:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeit eines Verkaufsverbots von Lachgas an Minderjährige, einschließlich der Abgabe über Automaten, zu prüfen und darzulegen, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, um den unkontrollierten Zugang zu Lachgas durch Kinder und Jugendliche zu verhindern.
Begründung:
In den vergangenen Jahren hat sich Distickstoffmonoxid (Lachgas) zu einer häufig verwendeten Partydroge entwickelt, die insbesondere bei Kindern und Jugendlichen an Beliebtheit gewonnen hat. Durch den unkontrollierten Verkauf in Läden oder über Automaten gibt es aktuell eine hohe Verfügbarkeit von Lachgas. Der Konsum kann mitunter schwerwiegende neurologische Schädigungen zur Folge haben. Lachgas macht zwar nicht körperlich abhängig, wohl aber psychisch – wie viele Drogen. Der Missbrauch birgt erhebliche Gesundheitsrisiken, die von Bewusstlosigkeit und Nervenschäden bis hin zu tödlichen Folgen reichen können.
Angesichts der Dringlichkeit, Kinder und Jugendliche zeitnah vor den teils schwerwiegenden Risiken des Lachgaskonsums zu schützen, sollte daher nicht abgewartet und schnell gehandelt werden.
Sachverhalt:
Lachgas wird – auch in der Stadt Werne – immer häufiger als Droge zweckentfremdet. Dieser Trend wird durch die Suchtberatungsstellen bestätigt und ist allgemein anerkannt. In der täglichen Arbeit wird beobachtet, dass Lachgas zunehmend unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen in NRW thematisiert und auch konsumiert wird.
Als erste NRW-Stadt hat Dortmund den Verkauf von Lachgas an Minderjährige verboten! Dass vom Lachgas-Konsum erhebliche gesundheitliche Gefahren ausgehen ist unbestritten. Diese würden von Erstickungsgefahr über Blutdruckabfall bis hin zum Kreislaufstillstand und schweren Lähmungen reichen.
Deshalb ist das Verbot vor allem im Sinne der Gefahrenabwehr zu verstehen und dient dem präventiven Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Werne.
Ausführungsbeispiel Stadt Dortmund:
§ 1 Verkaufsverbot
(1) Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an minderjährige Personen ist im Gebiet der Stadt Dortmund verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
(2) Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.
(3) Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.
(2) Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.
(3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot des Verkaufs oder der Ab- und Weitergabe gemäß § 1 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Dortmund in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2027 befristet.
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige im Stadtgebiet Dortmund wird hiermit verkündet.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
Mit freundlichen Grüßen
Christian Weinreich
(1. Vorsitzender UWW)
Kay Hirschhäuser
( Sachkundiger Bürger)