Satzung

der Unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V.

In der geänderten Fassung vom 06.02.2026 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft Werne e.V.“ und ist seit 1997 im Vereinsregister eingetragen.

2. Er ist eine freie, unabhängige Wählergemeinschaft im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen und als solche Mitglied im Landesverband „Freie Wählergemeinschaften NRW e.V.“ als Dachverband.

3. Sitz des Vereins ist Werne.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck

1. Der Verein bekennt sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

2. Die „Unabhängige Wählergemeinschaft Werne e.V." dient allein gemeinnützigen Zwecken.

3. Sie soll insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch die Einreichung von Wahlvorschlägen (§15 KWahlG NW) und die Benennung von Bewerbern für die Reserveliste (§16 KWahlG) an den Wahlen zum Stadtrat und Kreistag beteiligen, auf die Entwicklung in Rat und Verwaltung Einfluss nehmen, ihre politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Bürger und der Kommunalverwaltung sorgen.

4. Die politischen Ziele des Vereins werden in ein schriftliches Programm aufgenommen.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mit Ausnahme des Ersatzes notwendiger Auslagen werden Vergütungen nicht gewährt.


§3 Organe und Einrichtungen

1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (§ 4 der Satzung) b) der Vorstand (§ 5 der Satzung) c) die Kassenprüfung (siehe § 6 Punkt 7. der Satzung)

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen wie z.B. Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden.


§4 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Im Kalenderjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.

3. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 1⁄4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

4. Der Vorstand hat alle Mitglieder in Textform (gemäß § 126b BGB) einzuladen. Diese Ladung ergeht unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Beifügung einer Tagesordnung über die Themen, die zur Beratung und Beschlussfassung anstehen. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist gegeben, wenn darüber hinaus mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

5. Leiter der Mitgliederversammlung ist ein zuvor durch den Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.

6. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen verhandelt werden, wenn sie beim Vorstand schriftlich eine Woche vor der Versammlung eingereicht, statthaft und begründet sind. Spontane Anträge aus der Versammlung sind zur Beratung und Beschlussfassung zuzulassen, wenn dies von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird und die Anträge weder Satzungsänderungen noch die Bestellung eines neuen Vorstands zum Gegenstand haben.

7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie ist persönlich abzugeben; das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Der rechnerischen Ermittlung von Mehrheiten ist die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugrunde zu legen.

8. Über Anträge und Vorlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

9. Über Wahlvorschläge (§15 KWahlG) und Reserveliste (§16 KWahlG) entscheidet die Mitgliederversammlung (Wahlversammlung) in geheimer Abstimmung. Für die Abstimmung sind vorbereitete Stimmzettel an die ordentlichen Mitglieder auszugeben.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden vom Vorstand gesammelt und für eine Dauer von 6 Jahren aufbewahrt.


§5 Vorstand

1) Der Verein wird durch seinen geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören folgende Mitglieder an: der/die Vorsitzende

der/die stellvertretende Vorsitzende

der/die Schatzmeister/in (siehe auch § 6)

der/die 1. Beisitzer/in

Es ist sicherzustellen, dass von einem dieser Vorstandsmitglieder die Aufgaben der Schriftführung übernommen werden.

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Darüber hinaus gehören folgende Personen zum erweiterten Vorstand:

. 2. Beisitzer/in

. 3. Beisitzer/in

Entscheidungen über die Belange des Vereins werden von den jeweils anwesenden Mitgliedern des erweiterten Vorstands (Positionen a) bis f) mit einfacher Mehrheit getroffen.

3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Auf Antrag mindestens eines anwesenden Mitglieds erfolgt die Wahl geheim, ansonsten kann auch eine Wahl per Handzeichen erfolgen. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt vorbehaltlich ihrer Wiederwahl jeweils zwei Jahre, wobei jeweils der/die Vorsitzende, der/die 1. Beisitzer/in sowie ein/e weitere/r Beisitzer/in in geraden Wahljahren gewählt werden und der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in sowie der/die verbleibende Beisitzer/in in ungeraden Jahren gewählt werden.

4) Einzelne Vorstandsmitglieder können vor Ablauf von zwei Jahren aus dem Amt ausscheiden. Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch aus, so ist das Ausscheiden der/dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Tritt der/die Vorsitzende von seinem/ihrem Amt zurück, so ist die schriftliche Erklärung hierüber an die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zu richten.

Ferner kann ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheiden, sollte ihm/ihr während der Amtsperiode eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen aussprechen.

Bis zur Neubesetzung der freigewordenen Position, werden die Aufgaben des ausscheidenden Vorstandsmitglieds vertretungsweise von den sonstigen Vorstandsmitgliedern übernommen.

Die Neubesetzung der freigewordenen Position soll so bald wie möglich, mindestens aber innerhalb von 6 Monaten, ggf. in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, erfolgen. Sofern mehr als 8 Wochen zwischen dem Rücktritt und der angesetzten Mitgliederversammlung zur Neuwahl liegen, sind alle Vereinsmitglieder schriftlich hierüber zu informieren, sodass diesen die Möglichkeit gegeben wird, gemäß § 4 Punkt 3 eine frühere Mitgliederversammlung mit Wahl zu veranlassen.

5) Der Vorstand hat keine Vollmacht für Rechtsgeschäfte, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins zuwiderlaufen.

6) Eine Übertragung der den Vorstandsmitgliedern zustehenden organschaftlichen Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung Anderer, ist nur, soweit die Satzung dies ausdrücklich zulässt, wirksam. Soweit die Mitglieder des Vorstands zur Erteilung von Vollmachten befugt sind, ist es ihnen verwehrt, diese Vollmacht auf dieselbe Person zu übertragen. Ausgenommen hiervon ist die Erteilung anwaltlicher Vollmachten.

7) Die Erteilung anwaltlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des erweiterten Vorstands mit Zweidrittel-Mehrheit.

8) Folgende Rechtsgeschäfte darf der Vorstand nur mit der vorherigen einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung vornehmen, bzw. durch einen vom Vorstand bevollmächtigten Vertreter vornehmen lassen:

a) An- und Verkauf von Immobilien.

b) Geschäfte, deren Volumen 2.500 Euro pro Rechtsgeschäft übersteigen, mit Ausnahme von Verkäufen von Sachwerten aus dem Vermögen des Vereins, die stets der Zustimmung bedürfen.

c) Das Gewähren und die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften. Geschäfte dieser Art bedürfen der Schriftform.

9) Der Vorstand hat die Löschung des Vereins zu beantragen, wenn seine Mitglieder dies gemäß §10 der Satzung beschlossen haben oder dem Verein rechtskräftig die Gemeinnützigkeit aberkannt worden ist und er nicht binnen einer Frist von 2 Monaten danach durch eine entsprechende Satzungsänderung für eine erneute Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit Sorge getragen hat.


§6 Finanzen

1. Von den Mitgliedern werden zur Deckung der Kosten des Vereins Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Familienangehörige eines Mitglieds, die mit ihm im selben Haushalt leben, ermäßigt sich der Jahresbeitrag um die Hälfte. Die Beendigung der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages.

2. Jedes Mitglied ermächtigt den Verein, die von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge im Lastschriftverfahren einzuziehen. Es ist verpflichtet, den Verein von seiner Bankverbindung in Kenntnis zu halten.

3. Jeder Mandatsträger führt 30% seiner Aufwandsentschädigung (einschließlich der Vergütung für eventuelle Vorsitze und/oder die Mitgliedschaft in sonstigen Gremien wie z.B. dem Zweckverband der Sparkasse) an den Verein ab.

4. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte in einem Kassenbuch als Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen dabei auf die erforderlichen Belege Bezug zu nehmen und diese gesondert zu sammeln. Den sonstigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands ist ein Einsichtsrecht in die Konten des Vereins einzurichten.

5. Die Kasse soll bargeldlos über Bank- oder Spargirokonto geführt werden.

6. Der/die Schatzmeister/in hat alle mit der Kassenführung zusammenhängenden Unterlagen nach Abschluss des Geschäftsjahres zwei von der Mitgliederversammlung im Wechsel zu wählenden Kassenprüfern vorzulegen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Entlastung des Vorstandes.

7. Ihm/ihr ist vom Vorstand eine Bankvollmacht zu erteilen, die ihn/sie berechtigt, Bankgeschäfte zu tätigen, soweit diese nicht den dem Vorstand vorgegebenen Rahmen überschreiten.


§7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede/r Bürger/in der Stadt Werne, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied im „Unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V." werden, sofern er/sie die bürgerlichen Ehrenrechte gemäß Grundgesetz besitzt, sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt und keiner anderen Wählergruppe angehört.

Bürger/innen, die Mitglied einer politischen Partei sind, besitzen kein passives Wahlrecht der Unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V. und sind mithin von der Kandidatur für Vereinsämter oder den Rat der Stadt ausgeschlossen. Treten sie nachträglich einer politischen Partei bei, verlieren sie mit ihrem passiven Wahlrecht zugleich ihre Vereinsämter; ein etwaiges durch den Unabhängige Wählergemeinschaft Werne e.V. erworbenes Ratsmandat/Kreistagsmandat ist niederzulegen.

Ausländische Bürger müssen seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. Sie können Mitgliedschaftsrechte erwerben und ausüben, soweit dies die Verfassung und die Gesetze erlauben.

1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner/ihrer Wahlberechtigung (§ 7 KWahlG) dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

3. Mitglieder, die für ein Amt im Verein oder ein Ratsmandat kandidieren, erklären schriftlich mit ihrer Kandidatur, nicht Mitglied einer Partei zu sein.


§8 Ende der Mitgliedschaft, Ausschlussverfahren

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und anschließender Streichung aus der Mitgliederliste.

3. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft (§ 7 der Satzung) nicht mehr erfüllt. Ein Mitglied kann jedoch auf Wunsch auch nach Wegzug aus Werne Mitglied im Verein bleiben.

Ein Mitglied kann bei groben Verfehlungen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Eine grobe Verfehlung liegt insbesondere vor, bei: schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane,

vereinsschädigendem Verhalten, das das Ansehen oder die Interessen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt,

vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vereinsvermögens oder

Zahlungsverzug mit Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung (rechtliches Gehör) des betroffenen Mitglieds.

1. Dem betroffenen Mitglied ist bei Einleitung des Ausschlussverfahrens vom Vorstand schriftlich mitzuteilen, dass gegen ihn/sie ein Ausschlussverfahren anhängig ist und welche Vorwürfe gegen ihn/sie erhoben werden. Es ist gleichzeitig aufzufordern, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt der Nachricht vom Ausschlussverfahren schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Reagiert das betroffene Mitglied nicht innerhalb dieser Frist, so kann es direkt, ohne weitere Mahnung, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

4. Mit dem rechtskräftigen Ausschluss enden sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Bereits entstandene Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Beitragspflichten, bleiben unberührt.


§9 Auflösung

1. Die Auflösung der „Unabhängigen Wählergemeinschaft Werne e.V." erfolgt durch Beschluss von 4/5 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation.

3. Mit der rechtskräftigen Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister fällt sein Vermögen an das Kinderheim St. Josef in Werne als gemeinnützige Einrichtung.


§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.


Werne den 06.02.2025

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